Kommando zurück – Kneipen ohne Speisen dürfen jetzt doch nicht öffnen

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Rein in die Kartoffeln und wieder raus…

Nachdem Wirtschaftsminister Andreas Pinkwart zu den Corona-Lockerungen in der Gastronomie vorige Woche vor der Presse erklärt hatte, dass auch Lokale mit reinem Kneipenbetrieb öffnen dürften – sofern sie Sitzplätze böten -, gesellt sich heute (13. 5.) in der Konkretisierung des Gesundheitsministeriums eine weitere Bedingung hinzu.

Die Gaststätte muss nicht nur Sitzmöglichkeiten an Tischen bieten, sondern auch ein Speiseangebot vorhalten.

Diese überraschende Einschränkung gab am Nachmittag vernehmlich verärgert der Gaststättenverband Dogeha Westfalen bekannt.

„Die widersprüchlichen Aussagen der Landesregierung von voriger Woche haben jetzt eine Klarstellung durch das zuständige Gesundheitsministerium erfahren“, teilte der Verband auf seiner Facebookseite mit. Danach können Kneipen unter bestimmten Voraussetzungen, aber nicht immer öffnen.“

So mache die Aufzählung der in §14 CoronaSchutzVO genannten Betriebe deutlich, dass die Verordnung keine Privilegierung besonderer Gastronomiebereiche vorsieht. Zwingend sei vor allem, dass die Vorgaben der Anlage eingehalten werden:

– die klare Verpflichtung, das Angebot auf einen Service an Tischen zu beschränken, die mit Mindestabstand aufgestellt sind

und

nur Tische, an denen nur die in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen sitzen dürfen (höchstens 2 Personen aus 2 unterschiedlichen Haushalten bzw. beliebig viele Personen aus 2 Haushalten).

Wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, ist das Speisen- und Getränkeangebot grds. nicht entscheidend. Auch „Kneipen“ mit Tischen laut Vorgabe, aber nur einer kleinen Speisekarte sind zulässig.

Negativabgrenzung

Die Negativabgrenzung hat zu § 10 Absatz 1 Nr. 1 zu erfolgen, der „Bars, Clubs, Diskotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft und den Eigentumsverhältnissen“ für unzulässig erklärt.

Dabei ist vor allem bei „Bars“ nicht entscheidend, welchen Namen die Gastronomie führt, sondern welches Angebot unterbreitet wird. Anhaltspunkte für eine Zuordnung zu §10 (Schwerpunkt Freizeit statt Speisenangebot) sind:

  • – Angebot praktisch ausschließlich von (vorwiegend alkoholischen) Getränken (kleine Erdnussschälchen sind kein Speisenangebot!)
  • – charakteristisches Angebot liegt außerhalb von Speisen und Getränken (Bsp. „Shisha-Bars“)
  • – Angebot auf die Abendstunden konzentriert
  • – Angebot mit weiteren Unterhaltungsaspekten kombiniert

Quelle: Konkretisierung des zuständigen Ministeriums (MAGS) an die Ordnungsämter in NRW

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