Maskenpflicht ab Klasse 5 im Unterricht – Festhalten am Zentralabitur

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Maske, Mundschutz - Foto: ©A. Reichert

Maskenpflicht ab Klasse 5 während des Unterrichts und Festhalten am Zentralabitur trotz der monatelangen Corona-bedingten Schulschließungen.

NRW-Schulministerin Yvonne Gebauer (FDP) hat am Montagmittag, 3. August, vor der Presse im Landtag das Regelwerk für das neue Schuljahr bekannt gegeben. Dieses sei vor der Pressekonferenz  „an alle Schulen im Land versandt“ worden, so Gebauer, die im Vorfeld häufig dafür kritisiert worden war, zuerst die Presse und danach erst die Schulen über neue Regelungen zu informieren.

Das Wichtigste:

Mit dem Start des Schuljahrs 2020/21 am 12. August gilt an allen weiterführenden Schulen in NRW für Schülerinnen und Schüler ab Klasse 5 die Pflicht zur Mund-/Nasebedeckung während des Unterichts – zunächst bis zum 31. August.

Schulministerin Yvonne Gebauer, FDP. / Foto Land NRW

Die Maskenpflicht für alle gehe einher mit der Bereitstellung von 1 Mio. Masken für die Schulen, so die Ministerin. „Ich gehe jedoch davon aus, dass jede/r Schüler/in im Besitz einer Maske ist. Die Eltern haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass ihr Kind eine Maske dabei hat.“

Soweit Lehrkräfte im Unterricht den empfohlenen Mindestabstand von 1,50 Metern nicht sicherstellen können, haben auch sie eine Mund-/Nasenbedeckung zu tragen.

Gibt es Ausnahmen von der Mundschutzpflicht für die Schüler? Lehrkräfte können „aus pädagogischen Gründen“ einzelnen Schülern oder der ganzen Klasse erlauben, auf die Maske während einer Unterrichtsphase oder der ganzen Unterrichtsstunde zu verzichten. Als Beispiel nannte Yvonne Gebauer, „wenn zum Bespiel im Englischunterrichth das ,th´ gelernt wird.“ Bei Vortragen, Prüfungen etc. dürfen Lehrer ebenfalls entscheiden, ob die Maske abgelegt wird.

Was geschieht nach dem 31. August? – Es wird eine Abfrage in den Schulen geben, so Gebauer, wie sich die Mundschutzpflicht im Unterricht praktisch erwiesen hat. Darauf aufbauend werden weitere Entscheidungen getroffen.

Ist entsprechende Aufklärungsarbeit bei den Schülerinnen und Schülern geplant? – Diese ist durch die Schulen geplant, sagt Gebauer.  Die Eltern werden zusätzlich durch einen Elternbrief informiert. „Sie sind dann in der Lage, ihren Kindern zu erkläre, wieso es jetzt eine Maskenpflicht im Unterricht gibt.“

Grundschulen (Klassen 1 bis 4) sind von der Maskenpflicht im Unterricht ausgenommen.

Feste Sitzordnungen in festen Klassenverbänden sind einzuhalten und zu dokumentieren, die entsprechenden Listen sind vier Wochen aufzubewahren.

Einschulungsfeiern sind möglich, in Übereinstimmung mit den geltenden Bestimmungen der Coronaschutzverordnung. Die Ausgestaltung obliege den jeweiligen Schulen, so Gebauer.

Distanzunterricht wird in seiner Bewertung dem Präsenzunterricht gleichgestellt. Wann stehen die zugesagten digitalen Endgeräte zur Verfügung, kam eine Frage in der Pressekonferenz? Dazu sagte Gebauer, dass bisher kinapp 124 Mio. seitens der Kommunen abgerufen wurden.

Zugleich können sich alle an Schulen Tätigen vom 10. August bis zum Beginn der Herbstferien am 9. Oktober alle 14 Tage freiwillig testen lassen. Tests für die Schülerinnen und Schüler sind nicht geplant, dazu fehlt es an Kapazitäten.

Wie sieht es mit Besuchen der Schülerinnen und Schüler bei Großeltern aus? Wird davor gewarnt? Das liege nicht im Ermessen einer Schulministerin, antwortete Gebauer auf diese Frage eines Reporters. „Ich rate aber als Yvonne Gebauer, Mensch, Mutter, entsprechend Vorsicht walten zu lassen.“

Wieso wird der Schulstart nicht alternierend erfolgen, um überfüllte Schulbusse zu vermeiden? Es gebe dazu eine Erlasslage seit 2015, verwies die Ministerin, wonach die Schulen zwischen 7.30 bis 8.30 Uhr starten können.

Wird das Curriculum bis zum Herbst aufgeholt? – Die Lehrkräfte, sagte die Ministerin, sollen in den kommenden Wochen in ihren Lerngruppen feststellen, wo Defizite bestehen. Angebote wie jetzt in den Sommerferien (Ferienlernen) sollen auch in den Herbstferien gemacht werden.

Was passiert bei einem lokalen Infektionsausbruch? Ist dann auch die Schließung einer ganzen Schule denkbar? – Ja, bestätigte Gebauer. „Doch das entscheidet nicht die Schule. Es liegt im Ermessen der jeweiligen Gesundheitsbehörde, ob nur der betroffene Schüler separiert wird, ob die Klasse in Quarantäne kommt oder ob die ganze Schule schließt.“

Was ist mit „Schnupfennasen“? „Angesichts der Häufigkeit eines einfachen Schnupfens“, so heißt es in der Schulmail, soll der entsprechende Schüler zunächst für 24 Stunden zu Hause beobachtet werdenl. Wenn keine weiteren Symptome auftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil.

Wieso kann im festen Klassenverband nicht auf die Maske verzichtet werden? – Dazu betonte Gebauer, dass zuletzt in NRW über 300 neue tägliche Infektionen registiert wurden. „Das sind Zahlen, die uns in NRW sehr sorgsam werden lassen.“

Klassenfahrten: Bis zum Herbst darf nichts ins Ausland gefahren werden. Reisen im Inland sind möglich.

Das Abitur: wird um 9 Tage verschoben. „Mit diesen neun Tagen verbleiben wir im Zentralen Abiturpool.“Hier ist die komplette Schulmail vom 3. 8. 2020Infektionsschutz an den Schulen in Nordrhein-Westfalen. Die jeweils aktuelle Fassungist auf dessen Webseite allgemein zugänglich:https://www.mags.nrw/.Die zum Schuljahresbeginn geltende Fassung berücksichtigt das aktuelleInfektionsgeschehen, den weiterhin notwendigen Infektionsschutz wie auch dieDurchführung und Sicherstellung eines angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeitenmit Unterricht nach den Vorgaben der Ausbildungs- und Prüfungsordnungen.Merkmale des Infektionsschutzes in den Schulen ab dem 12. August 2020 werdensein:Mund-Nasen-SchutzAn den Schulen mit Primarstufe besteht im Schulgebäude und auf demSchulgelände für die Schülerinnen und Schüler der Jahrgänge 1-4 sowie für alleweiteren Personen eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. EineAusnahme hiervon gilt für die vorgenannten Schülerinnen und Schüler, soweitsie sich an ihren festen Sitzplätzen befinden und Unterricht stattfindet. Solangeder feste Sitzplatz noch nicht eingenommen wurde oder sobald er verlassenwird, ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.Lehrkräfte, die Unterricht in den Jahrgängen der Primarstufe erteilen, könnenvom Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung im Unterricht absehen, wennstattdessen der empfohlene Abstand von 1,5 Meter eingehalten wird. An allen weiterführenden und berufsbildenden Schulen besteht imSchulgebäude und auf dem Schulgelände für alle Schülerinnen und Schülersowie für alle weiteren Personen ebenfalls eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Sie gilt für die Schülerinnen und Schüler an denvorgenannten Schulen grundsätzlich auch für den Unterrichtsbetrieb auf denfesten Sitzplätzen in den Unterrichts- und Kursräumen. Soweit Lehrkräfte imUnterrichtsgeschehen den empfohlenen Mindestabstand von 1,5 Meter nichtsicherstellen können, haben auch diese eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen.Sofern jedoch das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung mit denpädagogischen Erfordernissen und Zielsetzungen der Unterrichtserteilung undder sonstigen schulischen Arbeit nicht vereinbar ist, kann die Schule vomTragen einer Mund-Nase-Bedeckung zumindest zeitweise oder für bestimmteUnterrichtseinheiten bzw. in Prüfungssituation absehen. In diesen Fällen istjedoch die Einhaltung der Abstandsregel mit 1,5 Meter zu beachten. Darüberhinaus gehende Ausnahmen, zum Beispiel aus medizinischen Gründen oderauf Grund einer Beeinträchtigung, sind möglich. Die hier zum Mund-Nasen-Schutz getroffenen Regelungen sind angesichts deraktuell wieder steigenden Infektionszahlen angemessene Maßnahmen zumInfektionsschutz. Sie werden vorerst bis zum 31. August 2020 befristet undbieten so die Gelegenheit, die Entwicklung des Infektionsgeschehensinsbesondere während und nach der ferienbedingten Rückreisewelle sorgfältigzu beobachten und dann neu zu bewerten. Die Eltern bzw. Schülerinnen und Schüler sind dafür verantwortlich, Mund-Nase-Bedeckungen zu beschaffen. Darüber hinaus stellt die Landesregierungden Schulen zum Beginn des Schuljahres ca. eine Million Masken ausLandesbeständen zur Verfügung. Jede Schule wird somit eine Reserve für denBedarfsfall verfügbar haben. Von den hier insgesamt beschriebenen Regelungen zum Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen dürfen die Schulen nicht mit eigenen Regelungenabweichen. Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen ist ein Baustein, umRisikogruppen zu schützen und zur Eindämmung der Ausbreitung des Virus beizutragen. Umdieses Ziel zu erreichen, ist der hygienisch einwandfreie Umgang mit den Mund-Nasen-Bedeckungen wichtig. Informationen hierzu gibt es z.B. unterhttps://www.infektionsschutz.de/coronavirus/verhaltensregeln/mund-nasen-bedeckungen.html?L=0#c12767).RückverfolgbarkeitUm im Bedarfsfall Infektionsketten nachvollziehen und unterbrechen zu können,sind konstante Gruppenzusammensetzungen erforderlich, soweit nichtzwingende schulorganisatorische Gründe entgegenstehen.Der Unterricht soll jahrgangsbezogen in Klassen, in Kursen oder festenLerngruppen stattfinden.Eine jahrgangsübergreifende Gruppenbildung ist grundsätzlich nicht möglich.Ausnahmen bilden bereits jahrgangsgemischt zusammengesetzte reguläreKlassen bzw. Lerngruppen, Gruppen für Ganztags- und Betreuungsangebotesowie Schulsportgemeinschaften.Damit der Unterricht gemäß den Vorgaben der Ausbildungs- undPrüfungsordnungen organisiert werden kann, können insofernklassenübergreifende feste Lerngruppen und Kurse gebildet werden (z.B.Religionsunterricht, Wahlpflichtbereich).Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe findet wie bisher in festenfachbezogenen Kursen statt. Dies gilt auch für Fachunterrichtskooperationenmit anderen Schulen.In den Räumen für den Unterricht und andere schulische Angebote soll mitAusnahme von Ganztags- und Betreuungsangeboten für alle Klassen, Kurse4und Lerngruppen eine feste Sitzordnung eingehalten und dokumentiert werden.Für jede Unterrichtsstunde und vergleichbare Schulveranstaltung ist darüberhinaus die jeweilige Anwesenheit zu dokumentieren. Die entsprechendenDokumente sind zur Rückverfolgbarkeit für vier Wochen aufzubewahren.HygieneEine regelmäßige und wirksame Durchlüftung der Unterrichtsräume istsicherzustellen. Räume, in denen dies nicht möglich ist, sind für den Unterrichtnicht zugelassen.Die Schulen sollten zugleich ihre bestehenden Konzepte zur Hygiene und zumInfektionsschutz fortführen, sofern diese dem angepassten Schulbetrieb inCorona-Zeiten nicht entgegenstehen.Hinweise und Verhaltensempfehlungen für den InfektionsschutzDie gemeinsam mit den Kommunalen Spitzenverbänden für das neue Schuljahrerarbeiteten und mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales sowie derUnfallkasse NRW abgestimmten „Hinweise und Verhaltensempfehlungen für denInfektionsschutz an Schulen in Zusammenhang mit Covid-19“ werden regelmäßigaktualisiert und in das Bildungsportal eingestellt.Bei Fragen zu Sicherheits- und Hygienemaßnahmen stehen die Betriebsärzte undSicherheitsfachkräfte der BAD GmbH zur Verfügung und beraten vor Ort in der Schulezur praktischen Umsetzung. Ansprechpartner der BAD GmbH sind abrufbar unter:https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Lehrer/Lehrkraft-sein/Arbeits-und-Gesundheitsschutz/Ueberbetrieblicher-Dienst/Bad-Zentren.pdf Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in SchulmensenDie Hygieneempfehlungen für die Verpflegung in Schulmensen des Ministeriums fürSchule und Bildung und des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sindeine Hilfe für Schulträger und Schulen, wie der erforderliche Mensabetrieb zum neuenSchuljahr erfolgen kann. Die jeweils geltende Fassung der Bestimmungen finden Sieauf den Seiten des Schulministeriums unter:https://www.schulministerium.nrw.de/docs/bp/Ministerium/Schulverwaltung/Schulmail/Archiv-2020/200623/Empfehlungen-Schulverpflegung.pdf  Schutz von vorerkrankten Schülerinnen und SchülernGrundsätzlich sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, amPräsenzunterricht teilzunehmen. Es gelten die allgemeinen Bestimmungen zur Schul-und Teilnahmepflicht.Für Schülerinnen und Schüler mit relevanten Vorerkrankungen finden dieBestimmungen über Erkrankungen (§ 43 Absatz 2 SchulG) mit folgender MaßgabeAnwendung: Die Eltern entscheiden, ob für ihr Kind eine gesundheitliche Gefährdungdurch den Schulbesuch entstehen könnte. Die Rücksprache mit einer Ärztin odereinem Arzt wird empfohlen. In diesem Fall benachrichtigen die Eltern unverzüglich dieSchule und teilen dies schriftlich mit. Entsprechende Pflichten gelten für volljährigeSchülerinnen und Schüler.Die Eltern bzw. die betroffenen volljährigen Schülerinnen und Schüler müssen zumeinen darlegen, dass für die Schülerin oder den Schüler wegen einer Vorerkrankungeine erhöhte Wahrscheinlichkeit für einen schweren Krankheitsverlauf im Falle einerInfektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Bei begründeten Zweifeln kanndie Schule ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztlichesGutachten einholen. Besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule voraussichtlichoder tatsächlich länger als sechs Wochen nicht, soll die Schule ein ärztliches Attestverlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen. Für dieSchülerin oder den Schüler entfällt lediglich die Verpflichtung zur Teilnahme amPräsenzunterricht. Sie oder er ist weiterhin dazu verpflichtet, daran mitzuarbeiten, dassdie Aufgabe der Schule erfüllt und das Bildungsziel erreicht werden kann. Hierzugehört auch der Distanzunterricht. Die Verpflichtung zur Teilnahme an Prüfungenbleibt bestehen. Schutz vorerkrankter Angehöriger, die mit Schülerinnen und Schülern inhäuslicher Gemeinschaft lebenSofern eine Schülerin oder ein Schüler mit einem Angehörigen – insbesondere Eltern,Großeltern oder Geschwister – in häuslicher Gemeinschaft lebt und bei diesemAngehörigen eine relevante Erkrankung, bei der eine Infektion mit SARS-Cov-2 einbesonders hohes gesundheitliches Risiko darstellt, besteht, sind vorrangigMaßnahmen der Infektionsprävention innerhalb der häuslichen Gemeinschaft zumSchutz dieser Angehörigen zu treffen.Die Nichtteilnahme von Schülerinnen und Schülern am Präsenzunterricht kann zumSchutz ihrer Angehörigen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen und nurvorübergehend in Betracht kommen. Dies setzt voraus, dass ein ärztliches Attest desbetreffenden Angehörigen vorgelegt wird, aus dem sich die Corona-relevanteVorerkrankung ergibt.  Eine Entbindung von der Teilnahme am Präsenzunterricht kommt vor allem dann inBetracht, wenn sich die oder der Angehörige aufgrund des individuellen Verlaufs ihreroder seiner Vorerkrankung vorübergehend in einem Zustand erhöhter Vulnerabilitätbefindet. Die Verpflichtung der Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme amDistanzunterricht und zur Teilnahme an Prüfungen bleibt bestehen. Möglichkeiten der Corona-Testung für das Personal an den SchulenMit der Aufnahme des angepassten Schulbetriebs in Corona-Zeiten können sich allean den öffentlichen und privaten Schulen tätigen Personen in der Zeit vom 10. Augustbis zum 9. Oktober 2020 alle 14 Tage anlasslos und freiwillig testen lassen. DieTestung soll außerhalb der Zeiten eigener Unterrichtsverpflichtung oder der eigenenArbeitszeit an der Schule stattfinden. Die Kosten übernimmt das Land. DieOrganisation der Testungen erfolgt über die Kassenärztlichen Vereinigungen.Testmöglichkeiten sind bei den bestehenden Testzentren sowie niedergelassenenÄrztinnen und Ärzten, vorrangig den Hausärztinnen und Hausärzten gegeben. DieSchulleitungen werden gebeten, das Testangebot den Beschäftigten in ihrer Schulebekannt zu machen und stellen für Beschäftigte, die das Angebot nutzen wollen, dieim Anhang beigefügte Bescheinigung aus. Um eine Überlastung der Labore zuvermeiden, sind die in der Bescheinigung aufgeführten Termine für die Testungenverbindlich. Sobald das Ergebnis vorliegt, wird die getestete Person persönlich durchdas untersuchende Labor informiert. Das Landeszentrum Gesundheit NRW (LZG)erhält Informationen über die Ergebnisse in anonymisierter Form, um im Rahmen einerStudie das Infektionsgeschehen an den Schulen zu analysieren. Umfassende Testungen für Personal an Schulen sowie Schülerinnen undSchüler im Corona-FallSollten bei Testungen oder auf anderem Wege Infektionsfälle mit dem Corona-Virusfestgestellt werden, wird das zuständige Gesundheitsamt von der Schulleitunginformiert und entscheidet über weitere Maßnahmen. Beispielsweise kommt eineTestung von Kontaktpersonen in Betracht, um lokale Cluster und Infektionsketten zuidentifizieren und möglichst frühzeitig zu unterbrechen. Je nach Infektionsgeschehenund regionaler Gegebenheit werden Schulen aber auch umfassend oder garvollständig getestet und wenn nötig auch kurzfristig vorübergehend geschlossen, umdas Infektionsgeschehen gesichert abklären und eindämmen zu können.Zuständigkeiten und Vorgehen in Schule bei auftretenden Corona-FällenSchülerinnen und Schüler, die im Schulalltag COVID-19-Symptome (wie insbesondereFieber, trockener Husten, Verlust des Geschmacks-/Geruchssinn) aufweisen, sindansteckungsverdächtig. Sie sind daher zum Schutz der Anwesenden gemäß § 54Absatz 3 SchulG – bei Minderjährigen nach Rücksprache mit den Eltern – unmittelbarund unverzüglich von der Schulleitung nach Hause zu schicken oder von den Elternabzuholen. Bis zum Verlassen der Schule sind sie getrennt unterzubringen undangemessen zu beaufsichtigen. Die Schulleitung nimmt mit dem GesundheitsamtKontakt auf. Dieses entscheidet über das weitere Vorgehen. Ein genauer Ablaufplanist den Schulen landesweit zur Verfügung gestellt worden:https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Ansteckungsfall-_-verdacht/Corona-Verdacht-in-Schule_final.pdf. Auch Schnupfen kann nach Aussage des Robert-Koch-Instituts zu den Symptomeneiner COVID-19-Infektion gehören. Angesichts der Häufigkeit eines einfachenSchnupfens soll die Schule den Eltern unter Bezugnahme auf § 43 Absatz 2 Satz 1SchulG empfehlen, dass eine Schülerin oder ein Schüler mit dieser Symptomatik ohneweitere Krankheitsanzeichen oder Beeinträchtigung ihres Wohlbefindens zunächst für24 Stunden zu Hause beobachtet werden soll. Wenn keine weiteren Symptomeauftreten, nimmt die Schülerin oder der Schüler wieder am Unterricht teil. Kommenjedoch weitere Symptome wie Husten, Fieber etc. hinzu, ist eine diagnostischeAbklärung zu veranlassen. Distanzunterricht bei QuarantänemaßnahmenDie Anwesenheit in der Schule, also die Teilnahme am Präsenzunterricht undsonstigen Schulveranstaltungen, ist für die Dauer einer Quarantäne ausgeschlossen;dabei ist von 14 Tagen auszugehen. Die zu einer Quarantäne verpflichtetenSchülerinnen und Schüler erhalten Distanzunterricht. Sie sind auch weiterhinverpflichtet, sich auf diesen Unterricht vorzubereiten, sich aktiv daran zu beteiligen, dieerforderlichen Arbeiten anzufertigen und die Hausaufgaben zu erledigen.Umgang mit Rückkehrenden aus RisikogebietenBei einer Einreise aus einem Risikogebiet ist die Coronaeinreiseverordnung desMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zu beachten, aus der sich besondereVerpflichtungen für Schülerinnen und Schüler sowie alle an Schulen tätigen Personenergeben können. Weiterführende Informationen sind auf dessen Sonderseite abrufbarunter:https://www.mags.nrw/coronavirus.Die Einstufung als Risikogebiet wird durch das Robert-Koch-Institut fortgeschriebenund veröffentlicht:www.rki.de/covid-19-risikogebiete. Corona-Warn-AppDie Corona-Warn-App kann bei der Eindämmung der Pandemie einen zusätzlichenBeitrag leisten, indem sie schneller als bei der klassischen Nachverfolgung Personenidentifiziert und benachrichtigt, die eine epidemiologisch relevante Begegnung miteiner Corona-positiven Person hatten. Zudem hilft sie, den zeitlichen Verzug zwischendem positiven Test einer Person und der Ermittlung und Information ihrer Kontakte zureduzieren. Die Nutzung der App soll allen am Schulleben Beteiligten empfohlenwerden. Ressourcen und Einsatz der LehrkräfteMaßnahmen zur Verstärkung der Personalausstattung an SchulenZur unmittelbaren Abmilderung der Folgen der Corona-Krise, die beispielsweisedadurch entstehen, dass Lehrkräfte aus gesundheitlichen Gründen nicht oder nureingeschränkt im Präsenzunterricht eingesetzt werden können, werden zumSchuljahresbeginn weitere Maßnahmen getroffen, um die Unterrichtssituation an denSchulen zu verbessern.Für das Schuljahr 2020/21 wurden den Bezirksregierungen bereits 800 Stellenzusätzlich zugewiesen. Diese Planstellen für unbefristete Einstellungen anGymnasien werden aus personalwirtschaftlichen Gründen im Vorgriff auf einendurch die Umstellung auf einen neunjährigen Bildungsgang begründetenabsehbaren hohen Einstellungsbedarf zum Schuljahr 2026/27 bereitgestellt. Dieauf diesen Stellen eingestellten Lehrkräfte sollen in dieser Übergangszeit durchAbordnungen insbesondere den Schulen und Schulformen zu Gute kommen, dieaufgrund der Situation am Lehrkräftearbeitsmarkt unter einem Lehrkräftemangelleiden. Die Stellen können auch aufgrund der günstigen Situation amLehrkräftearbeitsmarkt für Lehrkräfte mit der Lehramtsbefähigung für dieSekundarstufe II nach Schuljahresbeginn besetzt werden. Dies gilt insbesonderevor dem Hintergrund, dass zum 1. November 2020 wieder neue grundständigausgebildete Lehrkräfte zur Verfügung stehen werden. Die Maßnahme, die in dennächsten Jahren auf bis zu 3.000 Stellen ausgebaut werden soll, trägt auch dazubei, die Unterrichtssituation vor dem Hintergrund der besonderenpandemiebedingten Belastungen zu verbessern.Zur Sicherung des Präsenzunterrichts ist die Möglichkeit für weitere befristeteBeschäftigungen von Lehrkräften eröffnet worden (Runderlass vom 21. Juli 2020).Neben befristeten Beschäftigungen mit Sachgrund soll nunmehr auch dieMöglichkeit des § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) zursachgrundlosen befristeten Beschäftigung genutzt werden. Dies eröffnetzusätzliche Beschäftigungsmöglichkeiten von bis zu zwei Jahren. Abhängig vonden konkreten Erfordernissen vor Ort entscheiden die zuständigenSchulaufsichtsbehörden in eigener Zuständigkeit, welche Schulen in welchemUmfang befristete Lehrkräftebedarfe ausschreiben können. Die Ausschreibungenkönnen bereits erfolgen. Darauf können sich sowohl Bewerberinnen und Bewerbermit einer Lehramtsbefähigung als auch geeignete andere Personen ohne Lehramtbewerben, zum Beispiel Hochschulabsolventinnen und -absolventen mit oder ohnelehramtsbezogenen Abschluss oder Studierende, die bisher noch nicht im Dienstdes Landes Nordrhein-Westfalen beschäftigt waren.Damit Schulen in den Fällen, in denen derzeit keine freien Lehrerstellen zurVerfügung stehen, befristete Einstellungen vornehmen können, werden zumSchuljahresbeginn zusätzlich weitere 400 Stellen für die Beschäftigung vonLehrkräften bereitgestellt. Auch diese Ausschreibungen können bereits erfolgen.Im Rahmen der Stellenbewirtschaftung für das Schuljahr 2020/21 wird ermöglicht,bis zu 400 freie Lehrerstellen in der Schulform Grundschule für die Einstellung vontarifbeschäftigten Sozialpädagogischen Fachkräften in der Schuleingangsphase zunutzen. Zum Schuljahreswechsel 2021/22 können die so in Anspruchgenommenen Lehrerstellen wieder mit Lehrkräften besetzt werden. Die Stellenwerden mit dem Haushalt 2021 zusätzlich bereitgestellt. Die Maßnahme zieltdarauf ab, der schwierigen Personalsituation an zahlreichen Grundschulen und derTatsache entgegenzuwirken, dass Kinder zum Teil durch fehlendenPräsenzunterricht Rückschritte in ihrer schulischen Entwicklung haben können.Die Ausschreibungen können bereits erfolgen.Als Folge der Corona-Krise können sich derzeit noch nicht quantifizierbareVeränderungen beim Stellenbedarf an den Berufskollegs ergeben, wennAusbildungsplätze nicht im bisherigen Umfang zur Verfügung stehen. Für den Fall,dass die zugewiesenen Stellen nicht ausreichen, um den schülerzahlbedingtenStellenbedarf an den Berufskollegs zu decken, können nach Beginn desSchuljahres weitere Stellen zur Bedarfsdeckung zugewiesen werden.Die Zahl der wöchentlichen Pflichtstunden einer Lehrkraft kann ausschulorganisatorischen Gründen, insbesondere zum Ausgleich einer nichtgleichmäßigen Unterrichtserteilung, für bis zu sechs Monate um bis zu sechsStunden über- oder unterschritten werden. Die zusätzlich oder weniger erteiltenUnterrichtsstunden sind innerhalb des Schuljahres auszugleichen, ausnahmsweiseim folgenden Schuljahr. Eine Überschreitung um mehr als zwei Stunden soll in derRegel nicht ohne Zustimmung der Lehrkraft erfolgen, wenn sie über zwei Wochenandauert (§ 2 Abs. 4 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG). Die Regelung dient dazu, einenicht gleichmäßige Unterrichtserteilung flexibel im Schuljahr auszugleichen.Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter können im Schuljahr 2020/21freiwillig statt bislang drei bis zu sechs Stunden zusätzlichen, das heißt über denselbstständigen Ausbildungsunterricht hinausgehenden Unterricht an ihrerAusbildungsschule erteilen, sofern das Ausbildungsziel dadurch nicht gefährdetwird und die Lehramtsanwärterin oder der Lehramtsanwärter diesem zustimmt.Eine diesbezügliche Beauftragung sollte nur mit Einverständnis des Zentrums für

schulpraktische Lehrerausbildung erfolgen.Unterricht auf DistanzNeuer rechtlicher Rahmen für das Lernen auf DistanzMit der geplanten Zweiten Verordnung zur befristeten Änderung der Ausbildungs- undPrüfungsordnungen gemäß § 52 Schulgesetz erhalten Schulleitungen, Lehrkräfte,Schülerinnen und Schüler, aber auch deren Eltern Rechtssicherheit im Umgang mitder neuen Form des Unterrichts:(https://www.schulministerium.nrw.de/docs/Recht/Schulgesundheitsrecht/Infektionsschutz/300-Coronavirus/Coronavirus_Verordnungsentwurf-Distanzuntzerricht/Verordnungsentwurf-Distanzunterricht-Stand-30_-Juni-2020.pdf).Die Verordnung soll nach Zustimmung des Ausschusses für Schule und Bildung desLandtags rückwirkend zum 1. August 2020 in Kraft treten und wird zur Unterstützungder Schulen ergänzt durch eine pädagogisch-didaktische Handreichung. Die Schulenwerden gebeten, die Verordnung im Vorgriff anzuwenden. Wichtige Eckpunkte lauten:Distanzunterricht ist dem Präsenzunterricht im Hinblick auf die Zahl derwöchentlichen Unterrichtsstunden der Schülerinnen und Schüler wie derUnterrichtsverpflichtung der Lehrkräfte gleichwertig.Die Schulleitung richtet den Distanzunterricht auf der Grundlage einespädagogischen und organisatorischen Plans ein und informiert die zuständigeSchulaufsicht sowie die Eltern hierüber.Distanzunterricht soll dann digital erteilt werden, wenn die Voraussetzungenhierfür vorliegen, also insbesondere eine ausreichende technische Ausstattungder Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte gewährleistet ist.Schülerinnen und Schüler erfüllen ihre Schulpflicht durch Teilnahme amDistanzunterricht.Die Leistungsbewertung erstreckt sich auch auf die im Distanzunterrichtvermittelten Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen undSchüler. Klassenarbeiten finden in der Regel im Präsenzunterricht statt.Daneben sind weitere in den Unterrichtsvorgaben vorgesehene und für denDistanzunterricht geeignete Formen der Leistungsbewertung möglich.Die Verordnung erstreckt sich auf die Bildungsgänge aller Schulstufen undSchulformen. Sie wird bis zum Ende des Schuljahres 2020/2021 befristet.  Pädagogisch-didaktische Hinweise zum Unterricht auf DistanzDie Schulen können zur Unterstützung auf eine Handreichung zur Entwicklungorganisatorischer, didaktischer und pädagogischer Konzepte sowie mit Hinweisen zurLeistungsbewertung zurückgreifen. In ihr werden Fragen zu Organisationsmodellen,zu den im Kollegium zu treffenden Absprachen, zur Sicherstellung der Lernangebotefür alle Schülerinnen und Schüler, zur Einbeziehung der Eltern und der Information derSchulgemeinde etc. thematisiert. Die Handreichung ist vom Ministerium für Schule undBildung in enger Zusammenarbeit mit der Qualitäts- und Unterstützungsagentur sowieunter Beteiligung von erfahrenen Schulleitungen erarbeitet worden; sie wird denSchulen in der 32. KW bekannt gemacht, also rechtzeitig zum Start in das neueSchuljahr als online-Broschüre zur Verfügung stehen(www.broschüren.nrw/distanzunterricht).Fachliche Unterrichtsvorhaben für den Unterricht auf Distanz werden von der QUA-LiSim Lehrplannavigator (https://www.schulentwicklung.nrw.de/lehrplaene) zu Beginn desSchuljahres zur Verfügung gestellt. Das Angebot wird sukzessive weiter ausgebaut.Für die Berufskollegs wird zum Schuljahresbeginn eine Handreichung zurchancengerechten Verknüpfung von Präsenz- und Distanzunterricht in digitaler undanschließend auch in gedruckter Form veröffentlicht. Sie ist vom Ministerium fürSchule und Bildung in Zusammenarbeit mit QUA-LiS und unter Beteiligung von obererSchulaufsicht, Schulleitungen und Lehrkräften entwickelt worden. Die Handreichungenthält unter anderem rechtliche, organisatorische und didaktisch-methodischeHinweise sowie Qualitätskriterien zu bildungsgangspezifischen Konzepten. Sie wirdergänzt von Unterstützungsmaterialien in einem strukturierten Webangebot zurUmsetzung von digitalen Lernformaten (www.berufsbildung.nrw.de). Digitale Endgeräte und LOGINEO NRWDigitale EndgeräteAlle Lehrerinnen und Lehrer der öffentlichen Schulen und der Ersatzschulen werdenvom Land und unter organisatorischer Mitwirkung der Schulträger mit dienstlichenEndgeräten ausgestattet. Die Beschaffung der Geräte über die Schulträger ist bereitsmöglich. Hierzu stellt das Land 103 Millionen Euro zur Verfügung. Die Förderrichtliniezur Ausstattung der Lehrkräfte mit dienstlichen Endgeräten ist unter demnachfolgendem Link zum Digitalpakt veröffentlicht. Vorgesehen ist, dass dieSchulträger in einem vereinfachten Verfahren Budgets erhalten und die dienstlichenEndgeräte für die Lehrkräfte in eigener Zuständigkeit beschaffen und verteilen. Es giltein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für Beschaffungsvorgänge ab dem 16. März 2020. Mit den Mitteln aus der Zusatzvereinbarung zum Digitalpakt Schule(„Sofortausstattungsprogramm“) in Höhe von insgesamt 178 Millionen Euro könnendie Schulträger bereits Endgeräte für Schülerinnen und Schüler mit besonderemBedarf beschaffen. Die Förderrichtlinie ist am 22. Juli 2020 unterhttps://digitalpakt-nrw.de veröffentlicht worden. Antragsberechtigt sind Schulträger, die nach einem Verteilschlüssel entsprechende Budgets erhalten. Diese beschaffen und verteilen dieGeräte in eigener Zuständigkeit unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben. Es giltein vorzeitiger Maßnahmenbeginn für alle Beschaffungen ab dem 16. März 2020. LOGINEO NRWDie Landesregierung stellt den Schulen mit der Schulplattform LOGINEO NRW unddem Lernmanagementsystem LOGINEO NRW LMS zwei Anwendungen zurVerfügung, um die Digitalisierung der Schulen, das digitale Arbeiten der Lehrerinnenund Lehrer sowie das Lehren und Lernen mit digitalen Medien zu unterstützen. DasLand sichert dauerhaft den Betrieb und die Weiterentwicklung der Angebote der„LOGINEO Familie“ mit zusätzlich rund 36,4 Millionen Euro.LOGINEO NRW beinhaltet u. a. Funktionen wie dienstliche E-Mail, Cloud-Speicher, Daten-Safe, Terminkalender u. a. Mit LOGINEO NRW habenLehrkräfte die Möglichkeit, ab sofort rechtssicher unter Beachtung desDatenschutzes zu kommunizieren. Das Ministerium für Schule und Bildung wirddie Schülererweiterung (Version 1.5) im Schuljahr 2020/2021 zur Verfügungstellen. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020) haben 1.199 Schulen das Hauptsystembeantragt und 914 Systeme konnten ausgeliefert werden. Das Hauptsystemkann unterwww.logineo.nrw.debeantragt werden.Das Ministerium für Schule und Bildung bietet die Lernplattform LOGINEO NRWLMS allen öffentlichen Schulen und Ersatzschulen sowie den Zentren fürschulpraktische Lehrerausbildung kostenlos an. Aktuell (Stand: 23. Juli 2020)haben 915 Schulen das LMS beantragt und 892 entsprechende Instanzenerhalten. Das LMS kann unter https://logineonrw-lms.de/beantragt werden.Ein LOGINEO NRW Messenger wird vor Beginn des neuen Schuljahres zurVerfügung stehen; ein Videokonferenztool soll folgen und nach Abschluss desMitbestimmungsverfahrens mit den Hauptpersonalräten zur Verfügung stehen. Schul- und Unterrichtsbetrieb, Prüfungen und AbschlüssePrüfungenDer Beginn der Abschlussprüfungen im Abitur sowie im Rahmen der ZentralenPrüfungen Klasse 10 wird im kommenden Jahr um jeweils knapp zwei Wochenverschoben. Das gibt den Schulen Gelegenheit, die Schülerinnen und Schüler besserauf die Prüfungen vorzubereiten.Zudem sollen Lehrkräfte in ausgewählten Fächern der allgemeinbildenden Schuleneine erweiterte Aufgabenauswahlmöglichkeit erhalten, um angesichts möglicherEinschränkungen durch die Corona-Pandemie im Interesse der Schülerinnen undSchüler Prüfungen ohne Abstriche am Niveau, aber mit Blick auf die unterrichtetenInhaltsfelder zu ermöglichen. Die Abiturvorgaben gelten unverändert. Die neuenPrüfungstermine für die einzelnen Fächer werden den Schulen wie üblich zu Beginndes Schuljahres per Erlass mitgeteilt.Abgesehen davon sollen im kommenden Schuljahr alle Vorgaben der Ausbildungs-und Prüfungsordnungen unverändert gelten; dies schließt alle Abschlussverfahren undPrüfungen einschließlich der Abiturprüfungen im Jahr 2021 ein. Die aktualisiertenVorgaben für das Zentralabitur 2021 an den Beruflichen Gymnasien, die zusätzlicheFokussierungen enthalten, sind mittlerweile unterwww.standardsicherung.nrw.de veröffentlicht. Die angepasste Terminleiste für das Zentralabitur 2021 ist zum Schuljahresbeginn 2020/2021 ebenfalls unter www.standardsicherung.nrw.de verfügbar. SportunterrichtMit der Rückkehr zum angepassten Schulbetrieb in Corona-Zeiten zum Schuljahr2020/2021 wird der Unterricht auch im Fach Sport möglichst in vollem Umfangwiederaufgenommen. Auf Grund des § 9 Absatz 7 der CoronaSchVO istSportunterricht, inklusive Schwimmunterricht, an Schulen erlaubt.Als einziges Schulfach mit schwerpunktmäßig physischer Betätigung in dafürvorgesehenen Sportstätten wie Sporthallen, Schwimmhallen oder auf Sportplätzen giltes im Sportunterricht – auch angesichts des hier nicht anwendbaren Schutzes durcheine Mund-Nase-Bedeckung – in besonderem Maße darauf zu achten, Bedingungenzu schaffen, die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehensbeachten und Situationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten.Der Sportunterricht soll im Zeitraum bis zu den Herbstferien im Freien stattfinden.Kontaktsport ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Ob eine zur Vermeidung hoherAerosolenkonzentrationen ausreichende Belüftung der Sporthallen vorhanden ist, istdurch den Schulträger sicherzustellen. Auch die Größe der Umkleideräume solltedurch individuelle, schulinterne Belegungskonzepte berücksichtigt werden, sodasseine möglichst geringe Zahl von Schülerinnen und Schülern sich zur gleichen Zeit ineiner Umkleide befindet.Gründliches Händewaschen oder eine wirksame Handdesinfektion nach dem Sportsind zwingend erforderlich. Grundsätzlich gilt, die Vorgaben in der jeweils gültigenCoronaSchVO zu beachten und vor dem Hintergrund der lokalen Pandemiesituationgemeinsam mit der Schulleitung schulinterne Konzepte für die Durchführung desSportunterrichtes zu entwickeln. Schulsportgemeinschaften können im neuenSchuljahr wieder durchgeführt werden. MusikunterrichtDer schulische Musikunterricht findet im Schuljahr 2020/2021 in seinenunterschiedlichen Ausprägungen statt. Gemeinsames Singen in geschlossenenRäumen ist vorerst bis zu den Herbstferien nicht gestattet. Beim gemeinsamen Singenaußerhalb von geschlossenen Räumen sowie bei der Verwendung vonBlasinstrumenten sind die jeweils aufgeführten Sonderregelungen der CoronaSchVO(insbesondere § 8 Abs. 5 CoronaSchVO in entsprechender Anwendung) und ihrerAnlage zu beachten. Diese beinhalten im Wesentlichen vergrößerte Mindestabstände,Hinweise zum Umgang mit und zur Reinigung von Instrumenten sowie zur Hygiene inund zur Durchlüftung von Räumlichkeiten.Sofern die schulischen Möglichkeiten die Einhaltung der Vorschriften für das Singenund das Spielen von Blasinstrumenten temporär oder dauerhaft nicht ermöglichen, istauf andere Formen des aktiven Musizierens und Gestaltens zurückzugreifen, die denSchülerinnen und Schülern im Musikunterricht ebenfalls kreative Schaffens- undAusführungsprozesse ermöglichen. Fachpraktischer Unterricht in den BerufskollegsBei der Durchführung des fachpraktischen Unterrichts sind Bedingungen zu schaffen,die die aktuellen Vorgaben zur Eindämmung des Infektionsgeschehens beachten undSituationen verhindern, die Infektionsgeschehen verstärken könnten. Es gelten dieCoronaBetrVO und CoronaSchVO. Ganztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe und der Sekundarstufe IOffene und gebundene Ganztags- und Betreuungsangebote werden im Schuljahr2020/2021 im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten unter Beachtung desschulischen Hygienekonzeptes wieder regulär aufgenommen.Die Mitwirkung externer Partner im Ganztag ist ebenfalls wieder vollständig möglichund wird vor Ort im Rahmen der bestehenden Konzepte ausgestaltet. Auch Fahrtenund Exkursionen können im neuen Schuljahr wieder stattfinden. Die jeweils gültigenRegelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage sind zu beachten.Falls Abweichungen vom regulären zeitlichen Umfang der Angebote erforderlich sind,wird die Umsetzung von Schulleitung und OGS-Leitung unter Einbeziehung desSchulträgers gestaltet.Grundsätzlich ist ein regulärer Angebotsumfang anzustreben. Die für diese Aufgabezur Verfügung gestellten Stellenzuschläge sind entsprechend einzusetzen. DieZusammensetzung der Gruppen in den Ganztags- und Betreuungsangeboten ist zudokumentieren, um bei Bedarf Infektionsketten zurückverfolgen zu können. FürRäume und Kontaktflächen gelten die Hygienebestimmungen, die im Rahmen derstandortbezogenen Hygienekonzepte festgelegt sind. Die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung gilt entsprechend denvorstehenden Regelungen zum Schulbetrieb. Zudem gilt für den Bereich der OGS,dass das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in den Gruppenräumen derGanztags- und Betreuungsangebote in der Primarstufe nicht erforderlich ist.Möglich sind auch Angebote zur Mittagsverpflegung durch Dienstleister, Kioske oderBistros zur Versorgung derjenigen, die sich am Schulstandort aufhalten, wenn dieaktuell gültigen Vorgaben zum Infektionsschutz und die Hygienevorschrifteneingehalten werden. Die einzelnen Maßnahmen sind durch den Schulträger jeweils inRücksprache mit der Schulleitung und dem örtlichen Gesundheitsamt abzuklären. Wiederaufnahme von außerunterrichtlichen Angeboten und Zusammenarbeitmit außerschulischen PartnernDie Zusammenarbeit mit außerschulischen Partnern kann im Schuljahr 2020/2021regulär stattfinden und ausgestaltet werden, zum Beispiel in Ganztagsangeboten oderin Kooperationen in den Bereichen Kultur oder Sport. Kooperationen mitaußerschulischen Partnern können in der Schule und an außerschulischen Lernortenstattfinden. Die jeweils gültigen Regelungen der CoronaSchVO und ihrer Anlage unddie standortbezogenen Hygienekonzepte der Schulen und der außerschulischenPartner sind zu beachten. Teilnahme an SchulfahrtenNach Nr. 4.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist in besonderen Ausnahmefällen gemäߧ 43 Absatz 4 SchulG eine Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer Schulfahrtmöglich. Dies gilt auch, wenn Eltern gravierende gesundheitliche Gründe geltendmachen. Schulfahrten in das Ausland, StornokostenAuf Grund des Runderlasses vom 28. Mai 2020 sind alle ein- und mehrtägigenKlassenfahrten, Studienfahrten und Schüleraustausche in das Ausland, die imZeitraum vor den Herbstferien geplant waren, abzusagen. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt die Stornierungskosten aller von Schulen abgesagten Fahrtenins Ausland, die bis zu den Herbstferien geplant waren, nur soweit die Stornierungendurch die Schulen bis zum 12. Juni 2020 erfolgt sind; im Fall der Schulen in freierTrägerschaft bis 10. Juli 2020. Sofern für die Zeit nach den Herbstferien Buchungenbeabsichtigt sind, ist darauf zu achten, dass jederzeit eine kostenfreie Stornierungmöglich ist, da das Land Nordrhein-Westfalen keine Stornokosten für Absagen nachdem 12. Juni 2020 bzw. nach dem 10. Juli 2020 übernimmt.Fahrten und Exkursionen innerhalb Deutschlands können unter Beachtung dererforderlichen Maßnahmen zur Wahrung des Infektionsschutzes durchgeführt werden.Mehrtägige Reisen innerhalb Nordrhein-Westfalens oder in andere Bundesländersowie eintägige Wandertage und Exkursionen zu außerschulischen Lernorten sindsomit möglich. Bei der Buchung und Planung ist im Vorfeld sorgfältig die Vereinbarkeitmit dem Infektionsschutz zu prüfen. Kosten bei Nichtteilnahme an einer Schulfahrt oder Abbruch einer SchulfahrtNach Nr. 5.2 der Richtlinien für Schulfahrten ist bei mehrtätigen Veranstaltungen undbei Veranstaltungen, die mit erhöhten finanziellen Belastungen verbunden sind, vorVertragsabschluss von allen Eltern – auch von Eltern der volljährigen Schülerinnenund Schüler – eine schriftliche, rechtsverbindliche Erklärung einzuholen, dass sie derTeilnahme an der Veranstaltung zustimmen und sich verpflichten, die entstehendenKosten zu tragen.Auf dieser Grundlage sind sie nach verbindlicher Anmeldung auch bei Nichtteilnahmean der Schulfahrt oder Abbruch der Schulfahrt – z. B. wegen einer Erkrankung – zurZahlung der entstandenen notwendigen Kosten verpflichtet. Auf ein Verschuldenkommt es nicht an. Die Eltern tragen die Kosten in vollem Umfang. Das LandNordrhein-Westfalen übernimmt nicht die Kosten für die (vorzeitige) Rückreise der ander Schulfahrt teilnehmenden Schülerinnen und Schüler.Die Schulen haben die Aufgabe, die Eltern umfassend darüber zu informieren, welcheKosten durch die Stornierung, den Abbruch oder die Umbuchung einer Schulfahrt aufsie zukommen können. Wöchentliche ErhebungenEine zentrale Frage ist, in welchem Ausmaß die Corona-Pandemie dasUnterrichtsgeschehen an den Schulen in Nordrhein-Westfalen auch im kommendenSchuljahr beeinflussen wird. Daher wird zum Schuljahr 2020/2021 die seit denOsterferien 2020 ausgesetzte Erhebung der Unterrichtsstatistik in beidenErhebungsteilen (Wochenmeldung und Detailerhebung) mit Schuljahresbeginn an denbisher teilnehmenden Schulformen wiederaufgenommen. Um den besonderenBedingungen des Unterrichtsbetriebs unter dem Einfluss der Corona-PandemieRechnung zu tragen, wird künftig auch die Erteilung von „Distanzunterricht“ gesonderterfasst. Die Erhebung findet dann ausschließlich webbasiert mit der Anwendung„UntStat-Web“ statt. Die Anwendung „UntStat-PC“ entfällt.Darüber hinaus besteht auch weiterhin Informationsbedarf über dasPandemiegeschehen und dessen Auswirkungen auf den Schulbetrieb. Daher wird anallen öffentlichen Schulen die wöchentliche Abfrage zum Schulbetrieb unter Einflussder Corona-Pandemie ab dem Erhebungsstichtag 19. August 2020 fortgeführt. DieErhebung erfolgt mittels eines Online-Fragebogens im Bildungsportal.Über die Neuerungen werden Sie mit gesonderten E-Mails informiert. Entzerrter UnterrichtsbeginnDer Unterricht beginnt in der Zeit zwischen 7.30 Uhr und 8.30 Uhr. Der Schulträgerentwickelt insbesondere in Zusammenarbeit mit den Verkehrsunternehmen eineabgestimmte Regelung und schlägt Zeiten für den Unterrichtsbeginn vor. DieSchulleiterin oder der Schulleiter folgt bei der Festsetzung des Unterrichtsbeginns denbegründeten Vorschlägen des Schulträgers, falls nicht zwingende pädagogischeGründe entgegenstehen. (Siehe hierzu auch BASS 12-63 Nr. 3) Einschulungen, Übergänge, Gremien der schulischen Mitwirkung EinschulungsfeiernEinschulungsfeiern sind möglich, allerdings sind dabei die Vorschriften derCoronaSchVO und der CoronaBetrVO zu beachten. Einschulungsfeiern dürfen keinen„überwiegend geselligen Charakter“ haben (§ 1 Absatz 5 Nummer 7 CoronaBetrVO).§ 13 Absatz 1 CoronaSchVO ist zu beachten. Die Ausgestaltung derEinschulungsfeiern steht in Abhängigkeit der individuellen schulischenRahmenbedingungen (Personal/Räume). Somit kann es zu unterschiedlichenUmsetzungen der Einschulungsfeierlichkeiten in einer Kommune kommen.  

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